Satzung

Satzung des Vereins EFIE NE EFIE – Gefestigt durch meine Wurzeln e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen EFIE NE EFIE – Gefestigt durch meine Wurzeln e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Jugendhilfe
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken,

insbesondere durch Kultur, Kunst und Erziehung. Der Verein unterstützt und betreut vor allem Jugendliche mit deutsch / afrikanischen Wurzeln durch Geschichte, Projekte, Kunst und Mentoring, ihre Wurzeln näher zu bringen. Dieser Verein soll den Jugendlichen bei ihre sozial, emotional und schulischen Herausforderungen Sicherheit und Zuverlässigkeit bieten.
Diese Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
Organisation und tatsächliche Durchführung von integrationsfördernden Kulturveranstaltungen, Ausstellungen, individualisierte Nachhilfe und Mentoring von Studierenden/Auszubildende für Schüler, Konzerten, Workshops und Seminaren. Diese Öffentlichkeitsarbeit richtet sich in erster Linie an Jugendliche aus allen sozialen Schichten
und soll ihnen das Miteinander, die Kommunikation und den Austausch ermöglichen. Ziel dabei ist es den Jugendlichen bei der Entfaltung ihrer kulturellen Entwicklung zu begleiten und zu stärken, sowie ihre Wurzeln zu erkennen, anzunehmen und lieben zu lernen.
Gleichzeitig soll das Thema der Identität ihnen dabei helfen ihren Lebensstil anzupassen sowie ein starkes Selbstbewusstsein zu entwickeln. Jugendliche sollen trotz Problematiken, Konfrontationen, Ausgrenzungen aufgrund ihrer Herkunft, dabei unterstützt werden zu weltoffenen Persönlichkeiten heranzuwachsen. Der Fokus liegt hierbei auch, die Eltern zu unterstützen einen deutschen-afrikanischen Ausgleich in ihrem Erziehungsstil zu schaffen.
Dabei werden ihnen die Möglichkeiten geboten, die deutsche sowie die afrikanische Kultur kennenzulernen. Diese bietet den Jugendlichen Sicherheit, Akzeptanz und Zugehörigkeit, welches zu ihrer stabilen Entwicklung beiträgt.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein erhält Mittel durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Geld- und Sachspenden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder sind unentgeltlich tätig, haben aber Anspruch auf Ersatz für die im Rahmen der Vereinstätigkeit tatsächlich entstandenen Auslagen, wenn diese angemessen sind und durch entsprechende Belege vorgelegt sind.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es bedarf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieds des Vereins kann jede natürliche (und jede juristische Person) Person werden, die seine Ziele unterstützt (s.§ 2).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag innerhalb von 14 Tagen einberufen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnungen mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Rechten und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festsetzung der Beiträge ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§8) und der Vorstand (§9).

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt — sonst durch offene Abstimmung.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, (außer bei Abstimmung nach § 11), unabhängig von der Zahl der Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlung sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(6) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(7) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen
und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
(a) den Haushaltsplan des Vereins
(b) Aufgabe des Vereins
(c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
(d) Beteiligen an Gesellschaften
(e) Aufnahme von Darlehn ab € 5.000, –
(f) Satzungsänderungen
(g) Auflösung des Vereins

§ 9 Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl – auch mehrfach – oder die vorzeitige Abberufung eines
Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt auch nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

2) Der gesamte Vorstand besteht aus

  • 1.Vorsitzende(r)
  • 2.Vorsitzende(r)
  • Finanzverwalter(in)
  • Berater(in)
  • Beauftragte(r) für Öffentlichkeitsarbeit

(3) Geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der 1. Vorsitzende(r) ist einzelvertretungsberechtigt.
(5) Abweichend von Absatz 4, ist der 1. Vorsitzende(r) bei Rechtsgeschäften, die der Verein mit mehr als 3.000 Euro belasten, nur gemeinschaftlich mit dem Geschäftsführende Vorstand berechtigt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.